Die aktuelle Baugenehmigung für die Geflüchtetenunterkunft am Luisenhof/Tegelweg läuft bis Ende 2027. Die Sozialbehörde plant aber mit einer Nutzung von fünf Jahren, also bis August 2029. Die vom Senat durch Fördern und Wohnen beantragte Entfristung soll nach dem öffentlichen Druck der CDU nicht kommen. Warum sollte man die Genehmigung auch entfristen, wenn die Unterkunft später zurückgebaut werden soll? Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Genehmigung nun befristet um drei Jahre verlängert wird. Im Februar 2029 soll dann geprüft werden: Wird die Unterkunft noch länger gebraucht oder wird sie zurückgebaut und die Fläche wieder renaturiert?
Nachdem wir öffentlich gemacht haben, dass Fördern & Wohnen (F&W) für die Geflüchtetenunterkunft Am Luisenhof/Tegelweg eine unbefristete Baugenehmigung beantragt hatte, entstand eine intensive öffentliche Diskussion. Schließlich stellt sich die Frage: Warum beantragt man eine Entfristung, wenn der Standort später zurückgebaut und die Fläche renaturiert werden soll?
Inzwischen haben SPD, Grüne und FDP in Wandsbek erklärt, einer Entfristung nicht zuzustimmen – so, wie wir es gefordert hatten.
Seitdem fragen mich viele Anwohnerinnen und Anwohner: Wie geht es jetzt weiter – und was bedeuten eigentlich die Jahreszahlen 2027 und 2029?
Entscheidend ist zunächst nur 2027: Bis dahin besteht eine Genehmigung
Die Unterkunft wurde am 8. August 2024 in Betrieb genommen. Die bestehende Baugenehmigung wurde bereits am 21. Januar 2023 erteilt und ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2027 befristet (Drs. 23/5450).
Das ist der entscheidende Punkt: Eine Baugenehmigung besteht derzeit nur bis Ende 2027. Eine Genehmigung bis 2029 gibt es nicht.
Die Jahreszahl 2027 hängt mit den Sonderregelungen des § 246 Baugesetzbuch (BauGB) für Flüchtlingsunterkünfte zusammen.
§ 246 Abs. 12 BauGB ermöglicht besondere Befreiungen für Flüchtlingsunterkünfte. Danach kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 unter bestimmten Voraussetzungen für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende sowie für entsprechende Nutzungsänderungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden.
Das Gesetz ermöglicht zugleich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung. Entscheidend für den Luisenhof ist aber nicht, was theoretisch möglich wäre, sondern was tatsächlich genehmigt wurde.
Und tatsächlich genehmigt ist die Nutzung derzeit nur bis zum 31. Dezember 2027 (Drs. 23/5450).
Der Senat muss zugeben: Für eine Nutzung nach 2027 braucht es eine neue Verlängerung
Das bestätigt inzwischen auch der Senat ausdrücklich:
„Eine Verlängerung der Baugenehmigung ist daher erforderlich, wenn die Nutzung über den 31. Dezember 2027 hinaus fortgesetzt werden soll.“ (Drs. 23/5450)
F&W müsste dafür rechtzeitig einen entsprechenden Verlängerungsantrag stellen.
Das bedeutet im Klartext: Wird die bestehende Genehmigung nicht verlängert, endet die genehmigte Nutzung Ende 2027. Dann dürfte die Unterkunft auf Grundlage der heutigen Baugenehmigung nicht einfach bis 2029 weiterbetrieben werden.
Genau deshalb muss zwischen 2027 und 2029 sauber unterschieden werden.
Wie kann die Lücke zwischen 2027 und 2029 geschlossen werden?
Die aktuelle Baugenehmigung läuft nur bis zum 31. Dezember 2027. Die Sozialbehörde plant dagegen mit einer Nutzung bis Ende 2029. Damit gibt es derzeit eine Lücke.
Das Baugesetzbuch sieht dafür eine Möglichkeit vor. Nach § 246 Absatz 12 BauGB kann eine zunächst auf drei Jahre befristete Genehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft um weitere drei Jahre verlängert werden. Spätestens Ende 2030 wäre nach dieser Regelung Schluss.
Genau eine solche Verlängerung wäre nun für den Luisenhof notwendig. Wenn die Unterkunft wie von der Sozialbehörde vorgesehen bis Ende 2029 genutzt werden soll, muss die bestehende Baugenehmigung rechtzeitig verlängert werden.
Nachdem die ursprünglich von F&W beantragte unbefristete Genehmigung politisch nicht kommen soll, liegt eine befristete Verlängerung nahe. Darüber muss das Bezirksamt mit dem Bauausschuss nach Antrag von Fördern und Wohnen entscheiden.
Damit wäre auch die bisherige Planung der Sozialbehörde möglich: Nutzung bis Ende 2029.
Was bedeutet dann überhaupt 2029?
Die Jahreszahl 2029 stammt aus einer anderen Zusage: Vorgesehen ist bislang eine fünfjährige Nutzungszeit ab tatsächlicher Inbetriebnahme. Da die Unterkunft am 8. August 2024 in Betrieb genommen wurde, würde dieser Zeitraum rechnerisch bis zum 7. August 2029 reichen.
Rund sechs Monate vorher – voraussichtlich im Februar 2029 – soll anhand der dann bestehenden Zugangs- und Unterbringungssituation geprüft werden, ob und in welchem Umfang weiterhin Bedarf für den Standort besteht (Drs. 23/5450).
Aber genau hier liegt der entscheidende Unterschied:
2027 steht in der Baugenehmigung. 2029 nicht.
Für eine Nutzung bis 2029 gibt es derzeit keine entsprechende Baugenehmigung. Die Aussage über eine fünfjährige Nutzungszeit ist zunächst eine Zusage beziehungsweise Planung. Sie ersetzt keine erforderliche Genehmigung.
Auf eine politische oder behördliche Zusage über eine Nutzung bis 2029 kann deshalb nicht einfach eine baurechtlich zulässige Nutzung gestützt werden. Entscheidend ist die Baugenehmigung – und die endet derzeit am 31. Dezember 2027.
Nachdem die Wandsbeker Koalition die beantragte Entfristung nun ablehnt, müsste für einen Weiterbetrieb ab 2028 zunächst eine neue befristete Verlängerung erteilt werden.
Über eine Verlängerung beziehungsweise Entfristung entscheidet laut Senatsantwort das Bezirksamt Wandsbek, Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt. Grundlage sind unter anderem die Voten der Baukommission und des zuständigen Bauprüfausschusses (Drs. 23/5450).
Fördern & Wohnen wollte diese Befristung ganz abschaffen
Genau deshalb war der Antrag von F&W so bemerkenswert. Statt lediglich eine Verlängerung der bestehenden Befristung zu beantragen, wollte F&W die zeitliche Begrenzung vollständig beseitigen.
Am 8. Juni 2026 wurde beantragt, die bestehende befristete Baugenehmigung in eine „unbefristete Genehmigung“ umzuwandeln. Zum Zeitpunkt der Senatsantwort war dieser Antrag noch nicht beschieden (Drs. 23/5450).
Genau diese Entfristung soll nun politisch nicht kommen. SPD, Grüne und FDP haben nach der öffentlichen Diskussion erklärt:
„Einer Entfristung der Baugenehmigung der Geflüchtetenunterkunft Am Luisenhof / Tegelweg wird auch weiterhin nicht zugestimmt.“
Damit ist klar: Soll die Unterkunft nach Ende 2027 weiter genutzt werden, müsste stattdessen eine befristete Verlängerung beantragt und genehmigt werden.
Und was passiert nach der bislang zugesagten Nutzungszeit?
Nach der bisherigen Planung endet die fünfjährige Nutzungszeit am 7. August 2029. Etwa ein halbes Jahr vorher soll geprüft werden, ob weiterhin ein konkreter Unterbringungsbedarf besteht (Drs. 23/5450).
Besteht kein weiterer Bedarf, greift die bisherige Zusage zum Rückbau.
Der Senat bestätigt ausdrücklich, dass beim Abbau der Unterkunft die Fläche wiederhergestellt beziehungsweise renaturiert werden soll (Drs. 23/5450).
Noch entscheidender ist die Antwort auf meine Frage, ob der Rückbau verbindlich festgelegt ist:
„Der verpflichtende Rückbau ist auch Teil der Baugenehmigung.“ (Drs. 23/5450)
Damit muss man zwei Dinge auseinanderhalten:
Rechtlich genehmigt ist die Unterkunft derzeit bis Ende 2027. Ohne Verlängerung müsste die genehmigte Nutzung dann enden.
Politisch beziehungsweise behördlich zugesagt ist bislang eine fünfjährige Nutzung bis August 2029. Damit diese überhaupt vollständig ausgeschöpft werden kann, braucht es zunächst eine neue Genehmigung für die Zeit ab 2028.
Und anschließend bleibt die Zusage bestehen: Wird der Standort nicht mehr benötigt, müssen die Gebäude zurückgebaut und die Fläche wiederhergestellt beziehungsweise renaturiert werden.
Bezirksamt war vor dem Entfristungsantrag bereits eingebunden
Zum Schluss bleibt noch eine weitere bemerkenswerte Frage: Wer wusste eigentlich von dem Versuch, aus der befristeten eine unbefristete Genehmigung zu machen?
Ich hatte den Senat ausdrücklich gefragt, ob das Bezirksamt Wandsbek vor der Antragstellung der Entfristung durch F&W beteiligt worden war.
Der Senat muss zugeben, dass zwischen dem Bezirksamt Wandsbek, der Sozialbehörde und F&W ein regelmäßiger beziehungsweise anlassbezogener Austausch stattfindet. Dabei geht es insbesondere um eine bauplanungsrechtliche Vorabeinschätzung sowie um den Sozialraum.
Und auf die Frage, ob dies auch beim Luisenhof der Fall war, stellt der Senat ausdrücklich fest:
„Dies erfolgte auch im vorliegenden Fall.“ (Drs. 23/5450)
Das Bezirksamt war also bereits im Zusammenhang mit dem Entfristungsantrag in den entsprechenden Austausch eingebunden.
Damit stellt sich für mich weiterhin die Frage: Wenn das Bezirksamt eingebunden war, soll die Wandsbeker Koalition von diesem weitreichenden Antrag tatsächlich nichts gewusst haben?
Für mich bleibt deshalb entscheidend: Genehmigt ist derzeit nur bis Ende 2027. 2029 ist bislang keine genehmigte Laufzeit. Wenn die Unterkunft nach 2027 weiterbetrieben werden soll, muss dafür erst eine neue befristete Genehmigung erteilt werden.
Und an der Zusage, die Unterkunft anschließend zurückzubauen und die Fläche wieder zu renaturieren, werde ich weiter festhalten.

