Die Sperrung des Fußwegs entlang der Fuchswiese zwingt viele Schulkinder, die nicht das Johannes-Brahms-Gymnasium besuchen, zu teils weiten und verkehrlich problematischen Umwegen. Eltern haben daher die berechtigte Frage aufgeworfen, ob ihre Kinder ersatzweise das Gelände des Johannes-Brahms-Gymnasiums als Abkürzung nutzen dürfen, um weiterhin einen möglichst kurzen und sicheren Schulweg zu haben.
Die Antwort des Senats fällt eindeutig aus: Eine Nutzung des Schulgeländes als Durchgangsweg ist für Kinder, die nicht Schülerinnen oder Schüler des Johannes-Brahms-Gymnasiums sind, nicht erlaubt. Das Betreten des Geländes ist grundsätzlich nur Mitarbeitenden der Schulbehörde sowie den Schülerinnen und Schülern der Schule gestattet. Grund dafür sind das Hausrecht der Schule, die Aufsichtspflicht sowie organisatorische und haftungsrechtliche Vorgaben. Zudem wird das Schulgelände für den Unterricht genutzt und muss einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Gelände bis mindestens Sommer 2026 aufgrund von Sielbauarbeiten nur eingeschränkt nutzbar ist und besonderen Sicherheitsauflagen unterliegt. Zwar wird derzeit beobachtet, ob es vermehrt zu unbefugten Querungen kommt, ein relevanter Anstieg wurde bislang nicht festgestellt. Eine Öffnung des Geländes als Abkürzung ist jedoch nicht vorgesehen. Damit bleibt für betroffene Familien weiterhin die Frage offen, welche sicheren und zumutbaren Alternativen für den Schulweg während der Sperrung der Fuchswiese geschaffen werden.
Quelle: Drucksache 23/2744

