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Oberverwaltungsgericht weist Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsänderung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach den tatsächlichen Kosten zurück

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss (Az. 2 Bs 41/25) entschieden, dass die im Jahr 2022 eingeführte Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach den tatsächlich entstandenen Kosten nicht gegen die Verfassung verstößt. Damit gab das Gericht einer Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg gegen einen entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts überwiegend statt.

Konkret ging es um die Beitragserhebung für die erstmalige endgültige Herstellung des Rugenbergener Wegs. Während 2009 eine unverbindliche Schätzung nach Einheitssätzen noch deutlich geringere Kosten auswies, setzte die Stadt Ende 2024 nach tatsächlichen Kosten einen Erschließungsbeitrag von rund 17 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche fest. Das Verwaltungsgericht hatte den Eigentümern zunächst Recht gegeben und verfassungsrechtliche Zweifel an der Gesetzesänderung geäußert.

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nun nicht. Die Richter stellten klar, dass die allgemeine Erwartung einer unveränderten Rechtslage keinen verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Einheitssätze hätten allein der Vereinfachung, nicht jedoch der Beitragssenkung gedient. Alle noch nicht abgeschlossenen Fälle könnten daher nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Lediglich an der Höhe der konkreten Berechnung äußerte das Gericht einzelne Zweifel.

Mit dieser Entscheidung, die unanfechtbar ist, stärkt das Oberverwaltungsgericht die Rechtsposition der Stadt bei der künftigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Hintergrund
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige vollständige Herstellung von Straßen erhoben. Sie sollen den Vorteil ausgleichen, den Eigentümer durch die Anbindung ihres Grundstücks an das öffentliche Straßennetz erhalten. Seit dem 24. Änderungsgesetz zum Hamburgischen Wegegesetz von 2022 werden die Beiträge nicht mehr pauschaliert nach Einheitssätzen, sondern ausschließlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

Die vollständige Pressemitteilung ist auf der Seite des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts abrufbar: justiz.hamburg.de.