Wer in Hamburg eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach installieren will, steht häufig vor einem unerwarteten Problem: Bäume, die Schatten werfen. Was zunächst nach einem klassischen Zielkonflikt zwischen Klimaschutz und Naturschutz klingt, entwickelt sich zunehmend zu einer rechtlichen und politischen Streitfrage.
Eine aktuelle parlamentarische Anfrage bringt nun Bewegung in das Thema – zeigt aber zugleich, dass der Senat bislang keinen klaren Kurswechsel erkennen lässt.
Gericht stellt bisherige Praxis infrage
Bereits in einer früheren Stellungnahme (Drs. 22/15310) hatte der Senat erklärt, dass es bei Maßnahmen an geschützten Bäumen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen keine pauschale Ablehnung gebe. Stattdessen werde jeder Fall einzeln geprüft. Gleichzeitig räumte die Verwaltung damals ein, dass Ablehnungsgründe nicht systematisch erfasst werden und eine umfassende Auswertung nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.
Nun hat das Verwaltungsgericht Hamburg zentrale Punkte neu bewertet. Demnach können Gebührenbescheide bei der Ablehnung entsprechender Anträge rechtswidrig sein – insbesondere dann, wenn sie nicht auf einer klar geregelten Ausnahme oder Befreiung beruhen. Zudem deutet das Gericht an, dass in Fällen erheblicher Verschattung die Anwendung der Baumschutzverordnung gegen höherrangiges Recht verstoßen kann.
Damit steht die bisherige Praxis zumindest teilweise auf dem Prüfstand.
Senat verweist auf ausstehende Entscheidung
Der Senat reagiert auf diese Entwicklung zurückhaltend. In seiner aktuellen Antwort stellt er klar, dass aus der früheren Drucksache keine generelle Praxis abgeleitet werden könne, wonach Photovoltaikanlagen grundsätzlich kein überwiegendes Interesse gegenüber dem Erhalt eines gesunden Baumes darstellen.
Zugleich verweist die Verwaltung darauf, dass das zugrunde liegende Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg im Berufungsverfahren steht noch aus. Bis dahin bleibe es bei der bisherigen Vorgehensweise: Die Bezirksämter prüfen weiterhin jeden Einzelfall und wägen die betroffenen Interessen gegeneinander ab.
Gebührenpraxis sorgt weiter für Fragen
Auch bei der Frage nach Konsequenzen aus den gerichtlichen Feststellungen zur Gebührenpraxis bleibt der Senat vage. Die Aufhebung einzelner Gebührenbescheide sei ausschließlich aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgt, heißt es. Eine grundsätzliche Neubewertung der bisherigen Praxis wird nicht in Aussicht gestellt.
Für Betroffene bedeutet das weiterhin Unsicherheit: Wer einen Antrag auf Kroneneinkürzung oder Baumfällung stellt, muss unter Umständen Gebühren zahlen – selbst wenn der Antrag abgelehnt wird oder sich später als rechtlich problematisch herausstellt.
Bürger brauchen Klarheit
Für viele Hamburgerinnen und Hamburger ist die Situation schwer nachvollziehbar. Einerseits wird der Ausbau von Photovoltaikanlagen politisch gewünscht und gefördert. Andererseits können bestehende Regelungen – insbesondere im Baumschutz – die Umsetzung erheblich erschweren.
Hinzu kommt, dass belastbare Daten zur Verwaltungspraxis fehlen. Weder wird systematisch erfasst, wie viele Anträge abgelehnt werden, noch aus welchen Gründen. Damit fehlt eine wichtige Grundlage für eine transparente Bewertung.
Entscheidung mit Signalwirkung erwartet
Die ausstehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dürfte nun richtungsweisend sein. Sie wird klären müssen, wie das Spannungsverhältnis zwischen Baumschutz und Klimaschutz künftig rechtlich zu bewerten ist.
Bis dahin gilt in Hamburg weiterhin der Grundsatz der Einzelfallentscheidung – verbunden mit Unsicherheiten für Bürger, die in erneuerbare Energien investieren wollen.
– Drucksache 23/3791 –

