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Streusalz verboten – außer für die Stadt? Warum viele Bürger das nicht mehr verstehen

Jahrelang galt in Hamburg eine klare Ansage: Kein Streusalz auf Gehwegen.
Private Anlieger wurden auf Umwelt- und Tierschutz verpflichtet, Verstöße mit Bußgeldern bedroht. Sand, Splitt oder Granulat – ja. Salz – nein.

Doch genau hier beginnt das Problem.

Was für Bürger verboten ist, darf die Stadt

Rechtlich stützt sich der Senat auf das Hamburgische Wegegesetz (HWG). Dieses unterscheidet zwischen Nebenflächen (z. B. Gehwege) und Fahrbahnen.
Während auf Gehwegen grundsätzlich ein Salzverbot gilt, dürfen auf Fahrbahnen tausalzhaltige Mittel eingesetzt werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

Zusätzlich kann der Senat bei außergewöhnlichen Glättelagen das Verbot zeitweise aufheben – so geschehen am 6. Januar 2026. Ab diesem Zeitpunkt durfte die Stadt auch auf Nebenflächen Salz einsetzen. Für viele Bürger kam diese Information jedoch zu spät oder gar nicht an.

Nicht alles ist öffentlicher Weg

Hinzu kommt ein weiterer, oft unbekannter Punkt:
Das Streusalzverbot gilt nur auf öffentlich gewidmeten Wegen.
Flächen wie Parkhäuser, Betriebsgelände oder Flughafenanlagen fallen nicht darunter. Dort darf Salz – auch calciumchloridhaltiges – ganz legal eingesetzt werden

Quelle: Drucksache 23/2758