Skip to content Skip to footer

Überlastungsanzeige im öffentlichen Dienst – Wenden Sie sich unbedingt an Ihren Vorgesetzten – sollte es der Vorgesetzte verbieten, nehmen Sie Kontakt zu mir, zur Gewerkschaft oder zum Personalrat auf!

Einige Beschäftigte im Bezirksamt Mitte berichteten mir, dass ihre Vorgesetzten die Abgabe von Überlastungsanzeigen untersagen. Dies ist rechtlich nicht zulässig und man sollte dies nicht hinnehmen. In diesem Fall nehmen Sie gerne anonym Kontakt zur Gewerkschaft, zum Personalrat oder zu mir auf. Dann wird versucht, eine Lösung für die Überlastung zu finden.

Eine Überlastungsanzeige wird besser Gefährdungsanzeige genannt. Denn darum geht es. Wenn die Arbeit so überhandnimmt, dass sie nicht mehr wie vorgegeben erledigt werden kann und daher eine Gefährdung von Personen oder Sachen zu erwarten sind.

Keine Rolle spielt die Branche. Im Bezirksamt kann ebenso eine Gefährdungsanzeige abgegeben werden wie in der häuslichen Pflege, im Produktionsbetrieb oder bei einem Handwerksunternehmen. Die Gefährdung kann auch bei der eigenen Person vorliegen.

Ausgelöst wird eine Überlastung bzw. Gefährdung oft bei Personalmangel, also wenn Personen die Arbeit Anderer mit übernehmen müssen. Auch bei zu hoher Arbeitsverdichtung, schlechten Arbeitsbedingungen oder zu wenig Freizeit durch dauerhafte Überstunden oder schlecht geplante Schichtdienste kann es zu Gefährdungen kommen. Ein Beispiel: Es treten mehr Fehler auf, wenn Altenpfleger/innen 10 Tage durcharbeiten müssen, weil Kollegen/-innen krank sind. Fehler können in diesem Fall die zu Pflegenden gefährden, aber auch die Pflegeperson, die durch die Arbeitsbelastung körperlich oder psychisch krank werden kann.

Eine Überlastungs- bzw. Gefährdungsanzeige wird bei den Vorgesetzten abgegeben. Idealerweise nachweisbar in schriftlicher Form. Eine feste Vorgabe gibt es nicht. Die Hauptsache ist, dass der Arbeitnehmer dazu nicht schweigt. Deshalb kann er sich auch an die nächsthöhere Stelle in der Hierarchie wenden. Und natürlich und immer: an den Personalrat oder Betriebsrat. Insbesondere, wenn Überlastungsanzeigen nicht angenommen werden.

Auch der Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertrauensperson können der richtige Ansprechpartner sein. Der Arbeitgeber hat nach dem Gesetz dafür zu sorgen, dass durch die Arbeitsaufgaben keine Gefährdung entstehen.

Im konkreten Fall habe ich mit meiner Anfrage „Bezirksamt Wandsbek – Angst und Schrecken – Keiner will zum Bezirksamtsleiter (II) (Drs. 22/8179) beim Senat nachgefragt, warum Überlastungsanzeigen besonders in den Bezirksämtern Mitte und Wandsbek verhältnismäßig häufig vorkommen. Darauf gab es jedoch keine schlüssige Antwort.

Mir wurde von verhinderten Überlastungsanzeigen berichtet. Der Senat antwortet jedoch:

„Es liegen dem Senat keine Erkenntnisse über Fälle vor, in denen Vorgesetzte Überlastungsanzeigen von Beschäftigten im Sinne der Fragestellung verhindert haben.“

Das verwundert nicht. Schließlich traut man sich in diesem Fall nicht sich zu melden. Daher meine eindringliche Bitte: Lassen Sie sich das nicht gefallen.