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Winterdienst ohne Gehweg: Müssen Anwohner auch die Straße räumen?

Immer wieder werde ich gefragt, wie die Räumpflichten im Winter eigentlich aussehen – insbesondere dort, wo es gar keinen klassischen Gehweg gibt. Gerade in Wohnstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen sorgt Schnee und Eis regelmäßig für Unsicherheit. Deshalb hier eine klare Einordnung.

Grundsatz: Räumpflicht nach dem Schneefall

Grundsätzlich gilt in Hamburg:
Anliegerinnen und Anlieger müssen den Gehweg entlang ihres Grundstücks unverzüglich nach Ende des Schneefalls räumen und bei Eisglätte abstreuen. Entsteht Eis, muss dieses ebenfalls entfernt werden, sofern Streuen allein nicht ausreicht.

Aber was gilt, wenn es keinen Gehweg gibt?

In vielen Wohngebieten existiert kein separater Gehweg. Fußgänger nutzen dort die Straße selbst. Die entscheidende Frage lautet daher:
👉 Besteht auch hier eine Räum- und Streupflicht für die Anwohner?

Klare Antwort: Ja, auch ohne Gehweg besteht eine Pflicht

Ja, auch in diesen Fällen gibt es eine Räumpflicht.
In verkehrsberuhigten Bereichen und sogenannten Wohnwegen sind Anlieger verpflichtet,

  • auf jeder Seite des Weges

  • außerhalb der für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen (Parkplätze)

  • einen Streifen in erforderlicher Breite,
    mindestens jedoch 1 Meter,
    zu räumen und zu streuen.

Das bedeutet: Auch wenn es keinen Gehweg gibt, muss für Fußgänger ein sicher nutzbarer Bereich geschaffen werden.

Rechtsgrundlage: Hamburgisches Wegegesetz

Die Winterdienstpflicht ergibt sich eindeutig aus dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG), insbesondere aus:

  • § 30 HWG

  • § 31 HWG

Diese Regelungen übertragen die Verantwortung für den Winterdienst in den genannten Bereichen ausdrücklich auf die Anliegerinnen und Anlieger.

Bestätigt wird dies auch durch eine parlamentarische Anfrage:
Drucksache 22/14060, Antwort zu Frage 6.

Kein Gehweg heißt nicht: keine Pflicht.
Wer an einem Wohnweg oder in einem verkehrsberuhigten Bereich wohnt, muss auch dort für sichere Wege sorgen. Ein mindestens ein Meter breiter, geräumter und gestreuter Streifen ist Pflicht – zum Schutz aller, die zu Fuß unterwegs sind.