Ein Weg, der dem Kleingartenverein 541 zur Nutzung überlassen wurde, entwickelt sich zunehmend zum Problem: Obwohl er formell ein Privatweg ist, wird er in der Praxis stark von der Öffentlichkeit genutzt – sei es von Spaziergängern, Joggerinnen oder Radfahrern. Durch die intensive Nutzung entstehen regelmäßig Schäden, die eigentlich vom Verein beseitigt werden müssten. Das führt zu wachsendem Unmut, denn der Verein sieht sich nicht länger in der Pflicht, allein für die Instandhaltung aufzukommen – besonders, weil die Hauptnutzung durch externe Personen erfolgt.
Die Situation droht nun zu eskalieren: Weil der Senat trotz öffentlicher Nutzung keine dauerhafte Unterstützung leisten will, kann der Kleingartenverein, den Weg für die Öffentlichkeit einzuschränken oder gar ganz zu sperren. Ein Schritt, der viele Bürgerinnen und Bürger direkt betreffen würde.
Einmalzahlung statt dauerhafter Unterstützung
Das Bezirksamt Wandsbek hat dem Gartenverein bereits mitgeteilt, dass es über eine einmalige Zahlung in Höhe von 500 € im Jahr 2024 für Schottermaterial (Glensander) hinaus keine weitere Kostenbeteiligung geben wird. Eine regelmäßige finanzielle Unterstützung wird vom Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) abgelehnt – auch um nicht den Eindruck zu erwecken, man sei für die dauerhafte Unterhaltung der Wege zuständig.
Öffentliche Nutzung trifft auf private Verantwortung
Der Knackpunkt liegt in der juristischen Zuordnung des Weges: Zwar wird der Weg von der Öffentlichkeit intensiv genutzt, insbesondere von Fahrradfahrerinnen und -fahrern, doch vertraglich wurde er dem Kleingartenverein zur Nutzung überlassen – es handelt sich somit formal um einen Privatweg. Laut einer Senatsdrucksache (Drs. 22/15039) ist der Verein deshalb auch für Instandsetzung und Pflege zuständig. Die Nutzung durch die Allgemeinheit ändert rechtlich nichts an dieser Zuweisung.
Der Senat betont daher, dass es keine Verpflichtung gibt, die Instandhaltungskosten zu übernehmen – selbst wenn die Nutzung längst über den ursprünglichen Zweck hinausgeht. Dabei wurde ursprünglich durchaus anerkannt, dass der Weg auch öffentlich genutzt wird. Eine Änderung der Bewertung oder Widmung ist jedoch bislang nicht erfolgt.
Droht jetzt die Sperrung?
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: Was passiert, wenn der Kleingartenverein die Verantwortung nicht mehr allein tragen will – und sich dafür entscheidet, den Weg zu sperren?
Laut Bezirksamt wäre eine Einschränkung der öffentlichen Nutzung durch den Verein durchaus möglich. So könnten beispielsweise Absperrpoller, Drängelgitter oder Hinweisschilder („Privatweg – Nutzung auf eigene Gefahr“) angebracht werden. Insbesondere für Radfahrerinnen und Radfahrer hätte das konkrete Auswirkungen: Sie müssten vor dem Weg absteigen oder andere Routen nutzen. Für Fußgängerinnen und Fußgänger wären die Einschränkungen geringer, doch auch sie würden damit auf einen vormals offen nutzbaren Weg verzichten müssen.
Fazit
Der Fall zeigt exemplarisch, wie widersprüchlich Zuständigkeiten und Erwartungen aufeinandertreffen können: Ein Weg, der offiziell dem Kleingartenverein gehört, aber de facto von der Allgemeinheit genutzt wird, führt zu einem Konflikt zwischen öffentlichem Interesse und privatem Unterhaltungsaufwand. Wenn der Senat sich hier weiterhin aus der Verantwortung zieht, droht nicht nur der Verlust einer beliebten Wegeverbindung – sondern auch eine grundlegende Debatte darüber, wie öffentliche Infrastruktur aussehen soll, wenn sie formal privat bleibt.