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Zweckentfremdung durch „Ferienwohnungen“ – Gemeinsam mit Ihnen für Bramfeld und Steilshoop

Zweckentfremdung durch „Ferienwohnungen“

Was meinen Sie zu der Regelung, dass Wohnungen nicht als Ferienwohnung dienen dürfen, um Wohnraum nicht weiter zu verknappen?

 

Drucksache 21/12402

“Die Freie und Hansestadt Hamburg erfreut sich als Wohnort und Touristenstadt gleichermaßen großer Beliebtheit. Allerdings ist das Angebot an Wohnraum begrenzt. Das Hamburger Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) schafft einen solchen Ausgleich im Hinblick auf die Nutzung des knappen Wohnraumes.

 

§ 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) i.V.m. der Gefährdungslagenverordnung, deren Verlängerung durch den Senat am 20. März beschlossen wurde, untersagt die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs. Darunter fällt insbesondere die Überlassung als Ferienwohnung. Neben der Überlassung selbst untersagt die Vorschrift zudem eine entsprechende Nutzung.

Vollzugsschwierigkeiten ergeben sich daraus, dass auf Onlineplattformen nicht immer erkennbar ist, wer eine Ferienwohnung anbietet und wo diese belegen ist. Auskunftsersuchen gegenüber Onlineplattformen sind durch die Bezirke nur schwierig durchzusetzen. Zudem berufen sich Anbieter von Ferienwohnungen häufig auf eine der gesetzlichen Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahmen ist mit hohem Aufwand für die Bezirke verbunden. Die zuständige Fachbehörde prüft laufend neue Möglichkeiten, den Vollzug des Hamburgischen Wohnraumschutzes in Bezug auf Ferienwohnungen weiter zu verbessern. Bei festgestellten Verstößen wird zunächst auf freiwilliges rechtskonformes Verhalten des Verantwortlichen hingewirkt. Wenn eine Beseitigung auf diesem Weg nicht erfolgt, wird ein Wohnnutzungsgebot erlassen. Wenn dieses nicht befolgt wird, kann es mittels Zwangsmaßnahmen, insbesondere Zwangsgeld, erzwungen werde.”

 

Wie viele Verstöße wurden in Wandsbek festgestellt?

2015: 0

2016: 16

 

2017: 71

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Kommentare: 1
  • #1

    V. Gulich (Freitag, 06 April 2018 20:51)

    Meine Meinung dazu: Bei der derzeitigen Wohnungsknappheit sollte es nicht gestattet sein Wohnraum als Ferien „ Mitobjekt“ zu handeln. Wer in den letzten Jahren eine bezahlbare Wohnung gesucht hat, weiß wie schwierig dies ist.
    Mit besten Grüßen

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