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Regelmäßige Mitteilung der Höhe der Versorgungsbezüge im aktiven Dienstverhältnis sei bei Beamten nicht möglich

Im aktiven Dienstverhältnis werden die Versorgungsbezüge der Beamten nicht regelmäßig mitgeteilt. Die Höhe der Versorgungsbezüge hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer der Dienstzeit, dem erreichten Dienstgrad oder der Besoldungsgruppe. Die Beschäftigten haben das Bedürfnis jährlich persönliche Versorgungsinformation zu erhalten.

Der Senat antwortet auf meine Anfrage folgendes:

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch einen kontinuierlichen Aufwuchs der Rentenanwartschaften aufgrund der geleisteten Beiträge gekennzeichnet ist, bemisst sich das Ruhegehalt neben den berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten nach dem im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuletzt innegehabten Amt. Da damit die maßgeblichen Parameter erst zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand feststehen, haben jährliche Zwischeninformationen für Beamtinnen und Beamte nur eine geringe Aussagekraft.

Für individuelle Bedarfe in Fällen, in denen Beamtinnen und Beamten ein besonderes Interesse an Informationen über eine mögliche Höhe der Versorgungsbezüge haben (z.B. bei Familiengründung, der Planung größerer Investitionen oder dem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung), steht den Beamtinnen und Beamten der vom ZPD eingerichtete Versorgungsrechner zur Verfügung. Hier können die Versorgungsbezüge für verschiedene individuelle Szenarien durch die Beamtinnen und Beamten selbst ermittelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erteilt das ZPD auf Antrag über die Personalstelle ab Vollendung des 55. Lebensjahrs einmalig eine Versorgungsauskunft, auf deren Grundlage die Beamtinnen und Beamten ebenfalls verschiedene Szenarien am Versorgungsrechner selbstständig berechnen können.

Eine jährliche Information würde es erfordern, die beruflichen Werdegänge aller rund 42.000 Beamtinnen und Beamten versorgungsrechtlich zu überprüfen und die Ergebnisse in jedem Einzelfall jährlich fortzuschreiben. Dies ist vor dem Hintergrund eines nur begrenzten Nutzens wirtschaftlich nicht sinnvoll und im Geschäftsbereich Beamtenversorgung personell nicht darstellbar. Vor diesem Hintergrund ist eine regelmäßige Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsbezüge an alle Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter nicht angezeigt.”