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Steuerrecht – Das ändert sich für die Hamburgerinnen und Hamburger 2024

Das Jahr 2024 bringt eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger Hamburgs mit sich. Insbesondere im Bereich der Einkommensteuer sowie der Sparzulage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es bedeutende Anpassungen.

 

  1. Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag:

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer erfährt im Jahr 2024 eine Erhöhung. Ledige können mit einem Grundfreibetrag von 11.604 Euro rechnen, während Verheiratete einen Betrag von 23.208 Euro geltend machen können. Der Kinderfreibetrag je Elternteil steigt auf 3.192 Euro, zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.656 Euro. Bei gemeinsamer Steuererklärung erhöht sich dieser Betrag sogar auf 9.312 Euro. Parallel zur Anhebung des Grundfreibetrags steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag für den Veranlagungszeitraum 2024 auf 11.604 Euro.

 

  1. Erweiterung der Sparzulage:

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Sparzulage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erweitert. Die Einkommensgrenzen verdoppeln sich von 20.000 auf 40.000 Euro bei Einzelveranlagten und von 40.000 auf 80.000 Euro bei Zusammenveranlagten.

 

  1. Anstieg des Mindestlohns:

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde, im Vergleich zu bisherigen 12 Euro. Ab Anfang 2025 steigt der Mindestlohn weiter auf 12,82 Euro. Diese Erhöhung wirkt sich auch auf Minijobs aus, wobei die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro auf 538 Euro steigt. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich dementsprechend auf 6.456 Euro.

 

  1. Neue Pflichten für Arbeitgeber:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Steuer-Identifikationsnummer zu übermitteln. Fehlt diese Nummer, wird das Gehalt mit der Steuerklasse VI versteuert, und die Lohnsteuerbescheinigungen können nicht an die Steuerverwaltung übermittelt werden.

 

  1. Online-Zuwendungsempfängerregister:

Ab Januar 2024 wird das Zuwendungsempfängerregister über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) online erreichbar sein. Dies ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie Fördermittelgebenden, sich einfach und unkompliziert über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren. Das BZSt unterstützt damit ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement.

 

Für weitere Details zum Zuwendungsempfängerregister besuchen Sie die Homepage des BZSt unter www.bzst.bund.de/ZER.