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Unberechtigte Erinnerungsschreiben bei der Grundsteuer? Steuerpflichtige sollten Angaben in ihrer Erklärung überprüfen

Die Hamburger Steuerverwaltung hat in der vergangenen Woche damit begonnen, Erinnerungsschreiben zur Abgabe bisher nicht eingereichter Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts zu verschicken. Vereinzelt haben sich Steuerpflichtige mit dem Hinweis zurückgemeldet, die Erinnerung zu Unrecht bekommen zu haben, da die Erklärung bereits abgegeben wurde.

 Vor diesem Hintergrund weist die Finanzbehörde darauf hin, dass Erinnerungsschreiben in einem automatisierten Verfahren immer dann verschickt wurden, wenn zu einer bestehenden Steuernummer keine Steuererklärung auf den Stichtag 1.1.2022 abgegeben worden ist. Die häufigsten Fehlerquellen für vermeintlich unberechtigte Erinnerungsschreiben könnten daher sein:

  1. die Abgabe unter einer unzutreffenden Steuernummer, weil bei der richtigen Steuernummer dann keine Erklärung erfasst werden konnte sowie
  2. die Angabe eines falschen Stichtags in der Erklärung (z. B. 1.1.2023 statt richtigerweise 1.1.2022).

Außerdem:

  1. Abgabe von Erklärungen für mehrere Objekte unter Verwendung derselben Steuernummer.

Hinweis: Welche Steuernummer(n) maßgeblich sind, ist dem Kontoauszug bei der Zahlung der Grundsteuer, die in der Regel quartalsweise fällig wird, zu entnehmen.

  1. Abgabe von Erklärungen im Wege der „Nachbarschafts-/Familienhilfe“ unter Verwendung der eigenen Steuernummer desjenigen, der für fremde Objekte Erklärungen abgibt
  2. Abgabe unvollständiger (z. B. fehlende Unterschrift) oder offensichtlich fehlerhafter Steuererklärungen, wenn trotz Aufforderung des Finanzamts nicht rechtzeitig ergänzt/berichtigt wurde
  3. Überschneidungen bei der Erklärungsabgabe mit dem Druck der Erinnerungsschreiben. Nach dem 22.2.2023 eingegangene Erklärungen / Unterlagen konnten aus technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.” so der Senat mit Pressemitteilung vom 22.03.2023. Die Ausfüllhilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer-hamburg.de.