“Das uneingeschränkte Füttern wildlebender Tiere ist sowohl wegen des oft nicht artgerechten Futters als auch wegen zurückbleibender Futterreste problematisch. Allerdings beschränkt sich das Taubenfütterungsverbot ausschließlich auf öffentlichen Grund, auf privaten Flächen ist die Fütterung uneingeschränkt möglich. Im Umfeld von Taubenschlägen mit Futterangebot im Schlag kann ein Fütterungsverbot begleitend zum Betrieb erforderlich sein, um die Attraktivität und die Annahme des Taubenschlages zu fördern.
In den Bezirken Hamburg-Mitte, Eimsbüttel, Wandsbek und Bergedorf wurden in den letzten zehn Jahren insgesamt 40 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, zudem kam es in acht Fällen zu Verwarnungen”, so der Senat mit Drucksache 22/11272.