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Schließt die Geflüchtetenunterkunft Tegelweg in Farmsen nun zum 31. August 2027?

Das bislang genannte Ende der Geflüchtetenunterkunft am Tegelweg 190a–i „Am Luisenhof“ zum 31. August 2027 steht zunehmend infrage. Zwar führt der Senat dieses Datum weiterhin als Belegungsende. Gleichzeitig läuft jedoch bereits ein Verfahren, mit dem die bisherige Befristung der Baugenehmigung vollständig entfallen könnte. Beantragt ist eine unbefristete Baugenehmigung mit Widerrufsvorbehalt (Drs. 23/4950).

Damit würde aus einem Standort mit einem konkreten Enddatum eine Unterkunft ohne festgelegte baurechtliche Laufzeit. Ein Widerrufsvorbehalt bedeutet zwar, dass die Genehmigung später grundsätzlich widerrufen werden könnte. Er ersetzt aber kein verbindliches Enddatum. Für die Anwohnerinnen und Anwohner entsteht dadurch keine zusätzliche Planungssicherheit – im Gegenteil.

Das Datum 31. August 2027 verliert an Verbindlichkeit

Der Senat erklärt, dass bei Erteilung der beantragten Genehmigung die bisherige baurechtliche Befristung entfällt. Ob die Unterkunft nach dem 31. August 2027 weiterbetrieben wird und wie lange eine mögliche Verlängerung dauern könnte, sei noch nicht entschieden. Die tatsächliche Nutzungsdauer solle weiterhin vom Unterbringungsbedarf und von Abstimmungen zwischen den zuständigen Stellen abhängig gemacht werden (Drs. 23/4950).

Formal bleibt der 31. August 2027 damit vorerst bestehen. Praktisch bereitet der Senat jedoch eine Genehmigung vor, die einen Weiterbetrieb über dieses Datum hinaus ermöglicht. Eine konkrete Höchstdauer nennt er nicht. Ebenso wenig wird erklärt, unter welchen klaren Voraussetzungen von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht werden soll.

Diese Konstruktion ist kritisch zu sehen: Die Verwaltung schafft sich langfristige Handlungsfreiheit, während die Nachbarschaft weiter im Unklaren darüber bleibt, ob das bisher kommunizierte Belegungsende noch eine wirkliche Bedeutung besitzt.

Von der Befristung zur unbefristeten Genehmigung

Noch im Jahr 2023 hatte der Senat ausgeführt, dass die Baugenehmigung für die Unterkunft bis zum 31. Dezember 2027 befristet sei. Eine Verlängerung über dieses Datum hinaus sollte einen genehmigungsfähigen Antrag von Fördern & Wohnen und eine erneute Prüfung durch das Bezirksamt voraussetzen. Damals wurde außerdem erklärt, dass eine Verlängerung nach der seinerzeitigen Rechtslage grundsätzlich längstens bis zum 31. Dezember 2030 möglich sei. Für einen darüber hinausgehenden Betrieb wären eine Änderung der gesetzlichen Grundlage oder neues Planrecht erforderlich gewesen (Drs. 22/12629).

Inzwischen wird nicht mehr lediglich eine befristete Verlängerung verfolgt. Stattdessen soll eine unbefristete Baugenehmigung mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden (Drs. 23/4950). Das ist ein erheblicher Unterschied. Die Unterkunft müsste baurechtlich nicht mehr zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt beendet werden.

Der Senat verweist dabei allgemein auf das Baugesetzbuch, insbesondere § 246 BauGB, das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Hamburgische Bauordnung. Eine konkrete, auf den Standort bezogene rechtliche Begründung dafür, weshalb gerade eine unbefristete Genehmigung erforderlich ist, bleibt die Antwort jedoch schuldig (Drs. 23/4950).

Hoher Unterbringungsbedarf als Begründung

Als wesentliche Begründung nennt der Senat den weiterhin hohen Unterbringungsbedarf und die hohe Auslastung des öffentlichen Unterbringungssystems. Die Sozialbehörde und Fördern & Wohnen prüfen deshalb fortlaufend, welche bestehenden Unterkünfte erhalten und weiterbetrieben werden können (Drs. 23/4950).

Hamburg verfolgt dabei ausdrücklich das Ziel, etablierte Standorte möglichst weiter zu nutzen. Nach Angaben des Senats galten im Frühjahr 2026 insgesamt 93 Standorte mit zusammen 19.460 Plätzen grundsätzlich als verlängerbar. Für deren Erhalt sprächen unter anderem vorhandene Gebäude, Genehmigungsmöglichkeiten, bestehende Betreiberstrukturen und die Vermeidung kosten- und zeitintensiver Neubauten. Ob ein Standort tatsächlich verlängert wird, soll von rechtlichen, wirtschaftlichen und standortbezogenen Prüfungen abhängen (Drs. 23/3522).

Diese Strategie mag aus Sicht der Kapazitätsplanung nachvollziehbar sein. Sie darf aber nicht dazu führen, dass ursprünglich befristete Standorte schrittweise verstetigt werden, ohne die Folgen für das jeweilige Quartier transparent zu bewerten.

Frühere Sorgen aus Farmsen bleiben aktuell

Bereits 2023 wurde auf die hohe Zahl öffentlich untergebrachter Menschen in Farmsen-Berne, Bramfeld und Steilshoop sowie auf die ungleiche Verteilung innerhalb Hamburgs hingewiesen. Damals wurde ausdrücklich ein Rückbau der Unterkunft nach fünf Jahren gefordert. Die Unterkunft sollte nach dem damaligen Planungsstand im zweiten Quartal 2024 fertiggestellt und in Betrieb genommen werden (Drs. 22/12629).

Gerade vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entwicklung politisch brisant. Aus der damals diskutierten zeitlich begrenzten Nutzung könnte nun eine baurechtlich unbefristete Unterkunft werden. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Belastung des Stadtteils, der Verteilung der Unterkünfte in Hamburg oder den vorhandenen sozialen und öffentlichen Kapazitäten enthält die aktuelle Senatsantwort nicht (Drs. 23/4950).

Auch ein belastbarer Beteiligungsfahrplan für die Nachbarschaft wird nicht genannt. Die entscheidenden Abstimmungen finden offenbar vor allem zwischen Sozialbehörde, Fördern & Wohnen, Bezirksamt und gegebenenfalls Vermietern statt (Drs. 23/4950).

Planungssicherheit sieht anders aus

Der aktuelle Stand lässt sich daher klar zusammenfassen: Noch gilt für den Standort Am Luisenhof das ausgewiesene Belegungsende am 31. August 2027. Gleichzeitig läuft aber ein Verfahren für eine unbefristete Baugenehmigung mit Widerrufsvorbehalt. Wird diese erteilt, entfällt die bisherige baurechtliche Befristung. Ob die Unterkunft danach weiterbetrieben wird und wann sie tatsächlich geschlossen werden könnte, lässt der Senat ausdrücklich offen (Drs. 23/4950).

Der Widerrufsvorbehalt ist dabei kein Ersatz für einen verbindlichen Schließungstermin. Solange der Senat weder eine maximale Nutzungsdauer noch transparente Entscheidungskriterien und einen verbindlichen Beteiligungsprozess nennt, bleibt der Eindruck, dass das bislang kommunizierte Ende 2027 lediglich auf dem Papier fortbesteht.

Die Menschen in Farmsen haben Anspruch auf eine eindeutige Antwort: Bleibt es beim Belegungsende 2027 – oder soll aus der befristeten Unterkunft dauerhaft ein Standort der öffentlichen Unterbringung werden? Diese entscheidende Frage beantwortet der Senat bislang nicht.