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Wohnberechtigungsschein: Hamburg erweitert die Einkommensgrenzen für den Bezug geförderter Wohnungen

Für Menschen mit niedrigen bis mittleren Einkommen ist öffentlich geförderter Wohnraum ein wichtiges Angebot auf dem Hamburger Wohnungsmarkt. Die Vergabe des für den Bezug von geförderten Wohnungen erforderlichen Wohnberechtigungsscheins erfolgt innerhalb festgelegter Einkommensgrenzen. Diese Grenzen sind seit knapp fünf Jahren unverändert. Da in dem Zeitraum die Haushaltseinkommen gestiegen sind, droht ein Teil der bislang berechtigten Haushalte aus dem Berechtigtenkreis herauszufallen. Um dem entgegenzusteuern, hat der Hamburger Senat auf Initiative der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen heute eine Rechtsverordnung erlassen, mit der die Einkommensgrenzen für den Bezug eines Wohnberechtigungsscheins deutlich ausgeweitet werden. Die Verordnung tritt am 15. April 2023 in Kraft.

Die neue Verordnung legt für den ersten Förderweg fest, dass Mieterinnen und Mieter mit einem Jahresbruttoeinkommen, das bis zu 60 Prozent über dem im Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegten Basiswert liegt, eine Sozialwohnung beziehen dürfen. Bisher lag diese Grenze bei 45 Prozent. Gleichzeitig hebt der Senat auch die Einkommensgrenzen im zweiten Förderweg an. Diese Überschreitungsquote steigt von 65 Prozent auf 100 Prozent. Außerdem wurde das Förderprogramm für selbstgenutztes Wohneigentum zum Jahreswechsel 2023 auf die Zielgruppe großer Familienhaushalte mit mindestens drei Kindern neu ausgerichtet und die Überschreitungsquote von 70 Prozent ebenfalls auf 100 Prozent angehoben.

Das bedeutet, dass im ersten Förderweg für einen Ein-Personen-Haushalt künftig ein Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 28.500 Euro für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins für eine Sozialwohnung ausreicht. Für einen Zwei-Personen-Haushalt liegt diese Grenze künftig bei einem Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 42.200 Euro, für einen Drei-Personen-Haushalt bei einem Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 53.800 Euro und für einen Vier-Personen-Haushalt bei einem Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 65.500 Euro. Die Einkommensgrenzen im zweiten Förderweg liegen für einen Ein-Personen-Haushalt bei 35.300 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 52.500 Euro, für einen Drei-Personen-Haushalt bei 67.000 Euro und für einen Vier-Personen-Haushalt bei 81.600 Euro Brutto-Jahreseinkommen.

Nach dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) bestimmt sich der Berechtigtenkreis bei der Versorgung mit gefördertem Mietwohnraum in erster Linie nach dem Einkommen eines Haushalts. Um auf sich ändernde Rahmenbedingungen flexibel reagieren zu können, ist die Überschreitung des festgelegten Basiswerts nicht im Gesetz selbst, sondern in einer Verordnung geregelt. Ohne eine entsprechende Anpassung würde ein Teil der berechtigten Haushalte inflationsbedingt aus den Einkommensgrenzen herauswachsen, ohne dass sich ihre reale Einkommenssituation verbessert hätte.

Die Stadt Hamburg liegt im deutschlandweiten Vergleich bei der Versorgung mit Sozialwohnungen mit deutlichem Abstand an der Spitze. Auf 1.000 Miethaushalte kommen rund 110 Sozialwohnungen. Dies ist mehr als das Doppelte des Bundesdurchschnitts und mehr als in allen anderen Bundesländern. Um auf den weiter steigenden Bedarf zu reagieren und den Neubau dringend benötigter bezahlbarer Wohnungen auch für die kommenden Jahre zu sichern, hat Hamburg erst kürzlich, im Januar 2023 die Neubauförderung noch einmal deutlich erhöht. Zusätzlich wurden die Förderdarlehen zugunsten einer Gesamtfinanzierung der Bauvorhaben ausgeweitet – mit festem niedrigen Förderzins über die gesamte Bindungszeit. Insgesamt sieht der Hamburgische Haushalt für die Wohnraumförderung Mittel in Höhe von 175 Millionen Euro für 2023 und 183 Millionen Euro für 2024 vor.

Wohnungssuchende mit niedrigen bis mittleren Einkommen können Anträge für einen Wohnberechtigungsscheine online unter der Adresse https://serviceportal.hamburg.de/ oder beim zuständigen Bezirksamt stellen. Im Serviceportal kann auch unverbindlich geprüft werden, ob Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein besteht. Alle nötigen Informationen, welche Unterlagen für den Antrag erforderlich sind, finden sich ebenfalls auf der Serviceportal-Seite.” so der Senat mit Pressemitteilung vom 21.03.2023.