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Nächtlicher Baustellenlärm: An diese Stelle können sich Anwohner wenden

Baustellenlärm kann für die Nachbarschaft zu einer erheblichen Belastung werden – insbesondere dann, wenn technische Geräte über viele Stunden ein dauerhaftes Brummen verursachen und kein Verantwortlicher auf der Baustelle erreichbar ist. Für solche Fälle hat der Hamburger Senat die Zuständigkeiten erläutert.

Während der regulären Dienstzeiten ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW), dort das Amt für Bauordnung und Hochbau, für Beschwerden über nächtlichen Baulärm zuständig. Die Behörde prüft die eingehenden Hinweise und kann die notwendigen Maßnahmen veranlassen.

Außerhalb der regulären Dienstzeiten sollen sich betroffene Anwohnerinnen und Anwohner an das für ihren Wohnort zuständige Polizeikommissariat wenden. Ist die eigentlich zuständige Fachbehörde nicht erreichbar, kann die Polizei im Rahmen ihrer subsidiären Zuständigkeit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigen.

Stellt die Polizei bei einer Kontrolle nächtlichen Baulärm fest, kann sie überprüfen, ob für die Arbeiten eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Die BSW übermittelt erteilte Ausnahmegenehmigungen an die jeweils zuständigen Polizeikommissariate. Liegt keine solche Genehmigung vor, kann die Polizei die lärmintensiven Bautätigkeiten untersagen. Anschließend wird die zuständige Fachbehörde über den Vorfall informiert.

Auf jeder Baustelle muss zudem gemäß § 11 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung ein gut sichtbares Bauschild aufgestellt sein. Dieses soll Angaben enthalten, über die sich die Verantwortlichen der Baustelle feststellen lassen.

Für Betroffene gilt daher:

  • Während der Dienstzeiten: Beschwerde beim Amt für Bauordnung und Hochbau der BSW einreichen.
  • Abends, nachts oder am Wochenende: Das örtlich zuständige Polizeikommissariat verständigen.
  • Dabei möglichst die genaue Adresse, die Art des Geräusches, dessen Dauer und die vermutete Lärmquelle angeben.
  • Falls vorhanden, auf die Angaben des Bauschildes hinweisen.
  • Die Polizei kann prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, und ungenehmigte lärmintensive Arbeiten gegebenenfalls stoppen.

Weitere Informationen und Hinweise zum Beschwerdeverfahren stellt die Stadt Hamburg auf ihren Seiten zu Immissionen auf Baustellen sowie zu Baustellen und Baumaschinen bereit.

Quelle: Schriftliche Kleine Anfrage, Drucksache 23-04950