In Hamburg ist die Zuteilung bestimmter Kfz-Kennzeichenkombinationen grundsätzlich nicht möglich. Betroffen sind insbesondere Buchstabenkombinationen, die historisch mit dem Nationalsozialismus oder anderen extremistischen Bezügen verbunden sind. Dazu zählen die Buchstabenfolgen SS, KZ, SA, SD, NS, HJ sowie IS. Darüber hinaus sind auch konkrete Kombinationen mit dem Unterscheidungszeichen HH gesperrt, darunter HH-AH 1888, HH-HH 33 und HH-HH 1933.
Rechtsgrundlage: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Die Grundlage für diese Regelung findet sich im Bundesrecht, konkret in § 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Dort ist eindeutig festgelegt, dass Kennzeichen keine Inhalte tragen dürfen, die gegen die guten Sitten verstoßen.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 FZV heißt es:
„Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.“
Ergänzend stellt § 9 Absatz 3 Satz 2 FZV klar:
„Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.“
Schutz vor extremistischen Botschaften
Ziel dieser Vorschriften ist es, zu verhindern, dass Kfz-Kennzeichen als Träger extremistischer, menschenverachtender oder historisch belasteter Botschaften missbraucht werden. Bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombinationen gelten aufgrund ihrer eindeutigen Assoziationen als sittenwidrig und sind daher von vornherein ausgeschlossen – unabhängig davon, ob die antragstellende Person eine entsprechende Absicht bestreitet.
Einheitliche Anwendung
Die Regelungen gelten bundesweit, werden jedoch von den jeweiligen Zulassungsbehörden umgesetzt. In Hamburg erfolgt die Anwendung konsequent und eindeutig, um rechtssichere Entscheidungen zu gewährleisten und Missverständnisse bei der Vergabe von Kennzeichen zu vermeiden.
Damit ist klar: Die Ablehnung der genannten Kennzeichenkombinationen ist keine Einzelfallentscheidung, sondern eine rechtlich gebotene Maßnahme auf Grundlage geltenden Bundesrechts.

