Ein Anwohner besitzt eine Weißdornhecke, die ab März stark in den Gehweg hineinwächst und dadurch die Nutzung des Gehwegs erheblich einschränkt. Insbesondere für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen stellt die Einschränkung eine deutliche Beeinträchtigung dar. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müsste die Hecke rechtzeitig zurückgeschnitten werden.
Allerdings sieht § 39 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor, dass zwischen dem 1. März und dem 30. September keine radikalen Schnittmaßnahmen an Hecken durchgeführt werden dürfen. Diese Regelung dient dem Schutz brütender Vögel und anderer Tiere, die in Hecken ihren Lebensraum finden.
Auf Nachfrage beim zuständigen Senat wurde jedoch klargestellt: Wenn die Verkehrssicherheit an dieser Stelle nicht mehr gegeben ist und eine unmittelbare Gefahrenlage besteht, greift das Bundesnaturschutzgesetz in diesem Fall nicht. Stattdessen findet § 23 des Hamburgischen Wegegesetzes Anwendung, der den „Schutz der öffentlichen Wege“ regelt.
Demnach ist in Fällen akuter Gefahr eine Ausnahme vom Schnittverbot zulässig, um die öffentliche Sicherheit wiederherzustellen. Wichtig ist jedoch, dass der Rückschnitt wirklich nur in dem Maße erfolgt, wie es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
Die Stadt empfiehlt in solchen Fällen eine enge Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksamt, um die Maßnahme fachgerecht und rechtssicher durchzuführen.
23-00384